Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0176

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Revision, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist eine Kollaudierung nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen (durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts bestätigten) Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert werden vergleiche den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2010, AW 2010/07/0057). Weitere rechtliche Folgen gingen damit nicht einher.