Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ra 2015/07/0164
GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2
Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/07/0165