Verwaltungsgerichtshof
28.07.2016
Ra 2015/07/0147
Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dient nicht - wie etwa Paragraph 62, Absatz 2, legcit - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß Paragraph 43, legcit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 bezieht sich nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile vergleiche E 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0059).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070147.L02