Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0146

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, erscheint eine Erlöschenserklärung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 - unter den dort normierten Voraussetzungen (so ist ua dem Berechtigten eine Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes zu bestimmen) - denkbar, ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden vergleiche E 11. November 1980, 0978/80). Dies gilt auch für den Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959.