Verwaltungsgerichtshof
26.11.2015
Ra 2015/07/0144
GRS wie 2010/07/0060 E 30. Juni 2011 RS 2
Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen Paragraph 107,, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070144.L02