Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0008 E 30. Juli 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; E 28. Jänner 2015, Ra 2014/21/0039; E 15. März 2014, Ra 2014/06/0033) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).