Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0114

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung eines Verpflichteten liegt dann nicht vor, wenn die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (bzw. einen unrichtigen Bewilligungstatbestand) gestützt hat, der von der Behörde festgestellte Sachverhalt aber geeignet ist, die Verwirklichung eines einen wasserpolizeilichen Auftrag gebietenden Verstoßes gegen eine andere Bestimmung aufzuzeigen vergleiche zu ausreichenden Feststellungen betreffend die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 E 24. Oktober 1995, 93/07/0145; E 28. Jänner 2010, 2006/07/0140; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070114.L03