Verwaltungsgerichtshof
30.03.2017
Ra 2015/07/0114
GRS wie 97/07/0054 E 25. Mai 2000 RS 1
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (Hinweis E 23.4.1998, 98/07/0004).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070114.L01