Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0022 B 17. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/07/0111