Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0090
Es unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). Davon ist hier nicht auszugehen, sprach das VwG diesem Zeugenbeweis in Entsprechung der hg. Rechtsprechung vergleiche E 14. November 2011, 2008/09/0325) mit nachvollziehbarer näherer Begründung die Eignung ab, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/07/0091 B 29. Juli 2015
Ra 2015/07/0082 B 29. Oktober 2015
Ra 2015/07/0081 B 29. Oktober 2015