Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0090

Rechtssatz

Nach der zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG aF ergangenen Rechtsprechung des VwGH - Paragraph 43, VwGVG 2014 entspricht Paragraph 51, Absatz 7, VStG aF (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8) - ist für die Wahrung der 15-monatigen Frist die Erlassung des Bescheides maßgebend. Die Erlassung des Bescheides kann aber neben der mündlichen Verkündung in der Verhandlung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz vergleiche E 27. März 2014, 2013/10/0244). Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des LVwG der Behörde erster Instanz aber innerhalb der 15- monatigen Frist zugestellt, weshalb die genannte Frist gewahrt wurde; ein Widerspruch zur Rechtsprechung liegt daher nicht vor.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/07/0091 B 29. Juli 2015

Ra 2015/07/0082 B 29. Oktober 2015

Ra 2015/07/0081 B 29. Oktober 2015