Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/11/0095 B 16. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (Hinweis B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (Hinweis B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).