Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0080

Rechtssatz

Paragraph 15, WRG 1959 findet auch im Wiederverleihungsverfahren uneingeschränkt Anwendung. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gewährt dem Fischereiberechtigten aber auch in diesen Verfahren nur insoweit Parteistellung, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (E 28. Juli 1994, 92/07/0160).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L02