Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
Ra 2015/07/0080
Paragraph 15, WRG 1959 findet auch im Wiederverleihungsverfahren uneingeschränkt Anwendung. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gewährt dem Fischereiberechtigten aber auch in diesen Verfahren nur insoweit Parteistellung, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (E 28. Juli 1994, 92/07/0160).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L02