Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0080

Rechtssatz

Gegenstand des Verfahrens ist ein rechtzeitig beantragtes Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959. Der Wiederverleihungsantrag kann sich dabei allein auf die neuerliche Erteilung des Rechts zur Ausübung einer gegenüber der ursprünglichen Bewilligung unveränderten Wasserbenutzung beziehen; Änderungen können im Wiederverleihungsverfahren nicht bewilligt werden vergleiche E 24. April 2003, 2001/07/0181; E 17. September 2009, 2007/07/0149). Bei der Wiederverleihung des ursprünglichen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft kann sich die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer der bestehenden Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 stets nur auf die konsensgemäße Nutzung der ursprünglichen Bewilligung beziehen. Ein konsensloser Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Anlage bleibt auch bei rechtzeitiger Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 konsenslos. Das Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 ist von dem im WRG 1959 geregelten Verfahren zu unterscheiden, dessen Ziel die (Wieder)herstellung des konsensgemäßen Zustandes ist (Paragraph 138, legcit). Die Hemmung des Fristablaufs bezieht sich nicht auf einen konsenslosen Betrieb der Anlage. Diese Aspekte können daher bei der Beurteilung der Rechtsstellung eines Fischereiberechtigten in einem Wiederverleihungsverfahren keine Rolle spielen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L01