Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0072

Rechtssatz

Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde vergleiche B 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043).