Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2015/07/0067
Es kann dahinstehen, welche Rechtslage - Paragraph 27, VwGVG 2014 oder Paragraph 63, AVG - auf einen Einwand anzuwenden ist, der sich inhaltlich als eine im Zeitpunkt der Geltung des Paragraph 27, VwGVG 2014 erfolgte Ergänzung einer Berufung darstellt, die ihrerseits noch im zeitlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des AVG erhoben wurde. Unter dem Regime des AVG stand es einem Berufungswerber nämlich frei, seine (rechtzeitige und wirksame) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen vergleiche E 26. Mai 2009, 2009/06/0050).