Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0057

Rechtssatz

Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass Paragraph 44, Absatz eins, DeponieV 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte. Auch bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung nach diesem am 1. Jänner 2008 offenen Volumen stellt sich die Frage, ob und in welcher Form bei der Vorschreibung der Sicherstellung auf Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte Rücksicht genommen wird, kann doch auch das am 1. Jänner 2008 offene Volumen so beschaffen sein, dass davon mehrere Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte umfasst sind.