Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ra 2015/07/0057
Die Formulierung des Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008, wonach nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern ist, scheint begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt vergleiche Erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage 1147 BlgNR römisch 22 GP, 17 zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben.