Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0057

Rechtssatz

In den Übergangsbestimmungen der DeponieV 2008 wird nicht ausdrücklich geregelt, wie mit den (nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die Nachsorgephase eintreten. Nach Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachfrage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt. Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die Nachsorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die Nachsorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in Paragraph 44, Absatz 5, erster Satz legcit genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt.