Verwaltungsgerichtshof
28.04.2016
Ra 2015/07/0057
GRS wie Ra 2014/22/0087 E 27. Jänner 2015 RS 1
In einem Übergangsfall können allfällige, sich aus dem VwGVG 2014 ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges und der Entscheidungsbefugnis des VwG, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen.