Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0138 E 28. Februar 1996 RS 5

Stammrechtssatz

Auch für die Frage der Parteistellung gilt der Grundsatz, daß der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist.