Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0034 E 29. Juli 2015 RS 7

Stammrechtssatz

Hat eine Organwalterin einen Berufungsbescheid vor seiner Aufhebung durch den VwGH für eine Verwaltungsbehörde erlassen und fungierte sie im fortgesetzten Verfahren als Richterin eines VwG, ist sie nicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG befangen vergleiche B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021). Dies gilt auch für den Fall, dass das LVwG über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015070038.J05