Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0037 E 17. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausführlich mit den Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach Paragraph 28, VwGVG 2014 auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, wurden die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des VwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG 2014 zu vervollständigen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L16