Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0034

Rechtssatz

Was die Indizwirkung betrifft, so kann es auf das jährliche Ansprechen des Holzbezugs nur im Zusammenhang mit der Beurteilung einer in Frage gestellten Erforderlichkeit des Holzbezugs (Paragraph 34, Ziffer 2, Stmk EinforstungsLG 1983) ankommen. Bei der Beurteilung des dauernden Ersatzes (Paragraph 34, Ziffer 3, legcit) steht die bestehende Erforderlichkeit aber außer Streit. Dieses Argument hat daher wenig Bedeutung, wäre es doch auch möglich, trotz eines bestehenden Ersatzes (etwa durch hinzugekommenen Eigenwald) das Einforstungsrecht weiterhin geltend zu machen, um die Entnahme aus dem Eigenwald eben nicht vornehmen zu müssen. Eine tragfähige Begründung für das Nichtbestehen eines dauernden Ersatzes liegt in diesem Argument jedenfalls nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L15