Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0034
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Entscheidungsträger in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiliche Entscheidung möglich ist vergleiche B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L09