Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0034
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG 2014 haben sich die dort genannten Organe - darunter auch die Mitglieder des VwG - unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt, und fehlt diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien vergleiche E 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057; B 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070034.L03