Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0031

Rechtssatz

Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche B 22. September 2014, Ra 2014/10/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070031.L02