Verwaltungsgerichtshof
23.04.2015
Ra 2015/07/0031
Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche B 22. September 2014, Ra 2014/10/0025).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070031.L02