Verwaltungsgerichtshof
23.04.2015
Ra 2015/07/0031
Ein Revisionswerber zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre vergleiche B 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070031.L01