Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ro 2015/07/0021
Paragraph 31, WRG 1959 hat die Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG 1959 zuwiderläuft, vor Augen. Die Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erstreckt sich auf die "vollständige Sanierung" eines eingetretenen Gefährdungsfalles. Es sind jene Maßnahmen erforderlich, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten. Wann von einer vollständigen Sanierung, die der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebietet, gesprochen werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Ansicht, vorgeschriebene Sanierungsgrenzwerte (das Sanierungsziel) dürften keinesfalls strenger sein als die Maßnahmenschwellenwerte, deren Erreichen die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auslöst, widerspricht in dieser Allgemeinheit der Rechtslage. Hinsichtlich des Sanierungszieles bestehen im Zusammenhang mit Paragraph 31, WRG 1959 keine gesetzlich vorgeschriebenen verbindlichen Grenzwerte.