Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0019 B 24. April 2015 RS 1

(hier Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass durch einen (Zurückverweisungs)Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, gestaltet werden. Auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, mit denen der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.