Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0012
Die Frage der Beurteilung der Gültigkeit eines Übereinkommens, ob also übereinstimmende Willensäußerungen der Vertragsparteien vorliegen oder nicht, ist eine Rechtsfrage, zu welcher Parteiengehör nicht gewährt werden muss. Zur rechtlichen Würdigung des Vorgangs bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft musste kein Parteiengehör eingeräumt werden.