Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0012

Rechtssatz

Die Frage der Beurteilung der Gültigkeit eines Übereinkommens, ob also übereinstimmende Willensäußerungen der Vertragsparteien vorliegen oder nicht, ist eine Rechtsfrage, zu welcher Parteiengehör nicht gewährt werden muss. Zur rechtlichen Würdigung des Vorgangs bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft musste kein Parteiengehör eingeräumt werden.