Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0012

Rechtssatz

Ein Mitglied der Agrargemeinschaft ist zur Nutzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Einforstungsrechte unmittelbar berechtigt. Ein Übereinkommen der Agrargemeinschaft mit einer Eigentümerin der belasteten Liegenschaft über die Ausübung dieser Nutzungsrechte berührt daher auch die Modalitäten der Nutzung der Rechte der eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft und damit dessen rechtlichen Interessen iSd Paragraph 8, AVG. In dieser besonderen Fallgestaltung kommt einem Mitglied einer Agrargemeinschaft auf Grundlage des Paragraph 8, AVG Parteistellung - und damit Rechtsmittelbefugnis gegen den Genehmigungsbescheid - in dem Verfahren zu, in dem das (vermeintliche) Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde.