Verwaltungsgerichtshof
29.07.2015
Ra 2015/07/0012
Aus Paragraph 8, AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind vergleiche E 19. September 1995, 95/05/0135, VwSlg 14319 A/1995).