Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0009

Rechtssatz

Der letzte Satz des Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrn. 155 aus 2004, und 34 aus 2006, sieht nicht vor, dass dem Umweltanwalt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein Beschwerderecht an den VwGH eingeräumt wird. Das AWG 2002 regelt die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 anders als in den Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 3, AWG 2002. Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 wird ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiert nicht die Berechtigung zur Anrufung des VwGH vergleiche E 10. November 2011, 2008/07/0115). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, entfiel in Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 der vorletzte Satz ("Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig."). Daraus ergibt sich, dass der Umweltanwalt in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 (weiterhin) Parteistellung hat. Ebenso wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, in Paragraph 87 c, Absatz eins, AWG 2002 sämtlichen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, die Berechtigung eingeräumt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige VwG zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt. Der Begriff "sonstige parteifähige Gebilde" erfasst alle Gebilde, denen vom AWG 2002 Parteistellung zuerkannt wird und die nicht bereits unter den Begriff der (physischen oder juristischen) "Person" fallen. Dazu gehört unter anderem der Umweltanwalt. Der Umfang der Beschwerdebefugnis, somit die Frage, was in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann, bestimmt sich nach dem Umfang der Parteistellung. Die Beschwerdelegitimation kommt der Umweltanwältin nicht als Trägerin subjektiver Rechte (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) zu, sondern sie leitet dieses Recht aus Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87 c, Absatz eins, AWG 2002 ab.