Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0008

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat "im allgemeinen" das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Eine andere Betrachtungsweise hat auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche E VS 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage ist primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestehende Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an vergleiche E VS 28. November 1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237A/1983; E 6. Mai 2004, 2001/20/0622; E 15. November 2007, 2004/12/0164; E 28. April 2008, 2007/12/0064; E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070008.J02