Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ro 2015/07/0008
Nach Paragraph 33, Absatz 5, dritter Satz Tir FlVfLG 1996 wird die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert wird. Nach agrarrechtlichem Verständnis handelt es sich somit bei der Verteilung des Verkaufserlöses, welcher mit dem Substanzerlös gleichzusetzen ist, um eine Substanznutzung iSd Paragraph 33, Absatz 5, dritter Satz legcit.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070008.J01