Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/07/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des Paragraph 138, WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.