Verwaltungsgerichtshof
25.06.2015
Ro 2015/07/0007
Eine Verpflichtung des Grundeigentümers zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist nur dann zulässig, wenn er entweder als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 angesehen werden kann oder die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 vorliegen vergleiche E 30. September 2010, 2007/07/0108).