Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0124

Rechtssatz

Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des LVwG (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014) nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (Hinweis B vom 15. Mai 2015, Ra 2015/03/0030, mwN). Dass das LVwG den Entfall der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen mit dem Text des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 begründete, stellt für sich genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060124.L03