Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0083

Rechtssatz

Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes", muss in den Zulässigkeitsgründen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097) auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).