Verwaltungsgerichtshof
11.03.2016
Ra 2015/06/0043
Kinderspielplätze von Wohnanlagen wurden erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011, dem Regime der Tir BauO 2001 (wiederverlautbart als Tir BauO 2011 mit Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,) unterstellt. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 3, zweiter Satz der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011, darf ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden, wenn mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle (1. Juli 2011) bereits begonnen worden ist. Sollte die Verkleinerung des Kinderspielplatzes daher bereits vor dem 1. Juli 2011 begonnen bzw. durchgeführt worden sein, würde diese Maßnahme nicht den Regelungen der Tir BauO 2011, also auch nicht der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen.