Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0043

Rechtssatz

Dass die Fristen des Paragraph 23, Absatz 3, Tir BauO 2011 nicht eingehalten wurden, verschlägt nichts, weil auch eine Untersagung der Bauausführung im Sinne der genannten Bestimmung dann, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt, nicht bewirkt, dass der Bauwerber einen baubehördlichen Konsens erreicht hätte (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0183). Weder durch die Nichtbehandlung der verfahrenseinleitenden Eingabe als Bauanzeige noch durch die Nichteinhaltung der Fristen des Paragraph 23, Absatz 3, Tir BauO 2011 liegt somit eine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien vor.