Verwaltungsgerichtshof
11.03.2016
Ra 2015/06/0033
Geht das VwG von der Nachbarparteistellung des Revisionswerbers im Bauverfahren aus, ist es nicht befugt, "die Beschwerde" in Bezug auf bestimmte inhaltliche Ausführungen "zurückzuweisen", vielmehr hätte es die Beschwerde hinsichtlich sämtlichen Vorbringens in der Sache erledigen müssen, gegebenenfalls durch eine Bestätigung der Baubewilligung. Indem das VwG dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.