Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0033

Rechtssatz

Geht das VwG von der Nachbarparteistellung des Revisionswerbers im Bauverfahren aus, ist es nicht befugt, "die Beschwerde" in Bezug auf bestimmte inhaltliche Ausführungen "zurückzuweisen", vielmehr hätte es die Beschwerde hinsichtlich sämtlichen Vorbringens in der Sache erledigen müssen, gegebenenfalls durch eine Bestätigung der Baubewilligung. Indem das VwG dies verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.