Verwaltungsgerichtshof
21.12.2017
Ro 2015/06/0018
Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022).