Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0011

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bausache - Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Juni 2012, Zl. AW 2012/05/0021). Dies gilt in gleicher Weise für den vorliegend in Revision gezogenen Beschluss.