Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ro 2015/06/0009
Das BVwG darf auch über Beschwerde einer Gegenpartei einen nach seiner Ansicht rechtswidrigen Feststellungsbescheid, der über Antrag einer anderen Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Das BVwG hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder 3 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen vergleiche dazu VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003, und 23.3.2016, Ra 2016/12/0008).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/06/0026 B 30. Januar 2019
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060009.J01