Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

Ro 2015/06/0008

Beachte

Besprechung in:

ecolex 11 aus 2019,, S 991-994;

Rechtssatz

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu (unmittelbar anwendbarem) Unionsrecht steht, wird nur in jenem Ausmaß verdrängt, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 10.2.2016, 2015/15/0001, mwN). Daraus ergibt sich, dass die Formulierung in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVPG 2000 "ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,)", Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. als Ganzes und die Formulierung in Paragraph 19, Absatz 4, "oder als Beteiligte (Absatz 2,)" unangewendet zu bleiben haben. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur UVP-RL und der Aarhus-Konvention (insbesondere im Urteil in der Rechtssache C-664/15, Protect) insofern als inhaltlich rechtswidrig, als es der Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren die Parteistellung im Bewilligungsverfahren und damit auch den Zugang zu Gericht verwehrt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060008.J06