Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/06/0007

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht (Hinweis E vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, mwN). Auch eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen (Hinweis E vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174, mwN).