Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
Ra 2015/06/0007
Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt maßgebend. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die erkennbare Absicht des Einschreiters (Hinweis E vom 29. April 2015, 2013/06/0140).