Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2015/05/0042
GRS wie Ra 2015/02/0187 B 6. Oktober 2015 RS 1
Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des VwG widerspreche der stRsp des VwGH, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher stRsp des VwGH nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll.